Ablauf der Untersuchung |
Die Untersuchung, die der Ausschuss P als externer Meldekanal bei der Meldung einer Integritätsbeeinträchtigung bei der integrierten Polizei, dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse (KOBA) oder der Generalinspektion der föderalen und lokalen Polizei (AIG) durchführt, besteht aus zwei Phasen: 1. der Voruntersuchung der Zulässigkeit; 2. der Untersuchung. Voruntersuchung der Zulässigkeit Die Meldung stützt sich auf einen begründeten Verdacht, dass eine Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, stattfindet oder sehr wahrscheinlich stattfinden wird. Die Meldung enthält mindestens die folgenden Informationen:
Der Hinweisgeber fügt alle Informationen bei, zu denen er Zugang hat und die zur Beurteilung des begründeten Verdachts auf eine Integritätsbeeinträchtigung beitragen können. Der Ständige Ausschuss P bestätigt den Eingang der Meldung innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach Eingang der Meldung, es sei denn:
Spätestens acht Wochen nach Eingang der Meldung teilt der Ständige Ausschuss P dem Hinweisgeber schriftlich mit, ob die Meldung zulässig ist oder nicht. Die Untersuchung Beginn der Untersuchung Wird die Meldung für zulässig erklärt, beginnt der Ständige Ausschuss P spätestens einen Monat nach der Entscheidung über die Zulässigkeit mit der Untersuchung der gemeldeten Integritätsbeeinträchtigung. Der Hinweisgeber wird hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt. Ist diese Frist nicht einzuhalten, kann der Ständige Ausschuss P den Beginn der Untersuchung um höchstens vier Monate verschieben. Der Ständige Ausschuss P unterrichtet den Hinweisgeber schriftlich über den Grund für die Verschiebung. Auftrag zur Untersuchung
Der Ständige Ausschuss P hält jede Änderung des Auftrags in einem Nachtrag zum Untersuchungsauftrag schriftlich fest. Der Ausschuss P kann bei der Durchführung der Untersuchung von Experten aus dem öffentlichen oder privaten Sektor unterstützt werden. Die Sachverständigen werden vom Ständigen Ausschuss P beauftragt und beachten daher alle Bestimmungen, die für den Ausschuss P als externes Meldeorgan gelten. Mitteilung des Beginns der Untersuchung Zu Beginn der Untersuchung unterrichtet der Ständige Ausschuss P den ranghöchsten Leiter der Dienststelle, auf die sich die Meldung einer Integritätsbeeinträchtigung bezieht, über den Beginn der Untersuchung, es sei denn, es besteht der Verdacht, dass dieser Leiter selbst beteiligt ist. In diesem Fall wird/werden der/die zuständige(n) Minister unterrichtet. Was die lokale Polizei betrifft, wird der Bürgermeister bzw. das Polizeikollegium informiert. Einladung von Personen zur Mitarbeit Die mit der Untersuchung beauftragten Personen können jede Person, die sie für die Untersuchung für nützlich halten, zur Mitarbeit auffordern. Das eingeladene Personal der integrierten Polizei, dem KOBA oder der AIG erhält eine schriftliche Benachrichtigung. Die Benachrichtigung gilt nicht, wenn die Bedeutung der Untersuchung dies erfordert. Die Anwendung dieser Bestimmung wird in den Untersuchungsbericht aufgenommen. Individuelle Erklärung Die Untersuchungsbeauftragten können jede Person zu einer individuellen Erklärung auffordern, falls sie dies für notwendig erachten. Diese Person hat das Recht, sich von einem Rechtsbeistand unterstützen zu lassen. Die Personalmitglieder der integrierten Polizei, dem KOBA und der AIG müssen dieser Aufforderung entsprechen. Die eingeladenen Personen übermitteln dem Ausschuss P alle relevanten und klärenden Informationen, die ihnen im Rahmen des Untersuchungsauftrags zur Verfügung stehen. Die Personen, die eine individuelle Erklärung abgeben, können die schriftliche Meldung ergänzen und erforderlichenfalls Anmerkungen machen. Der schriftliche Bericht über die individuelle Erklärung wird von allen Anwesenden unterzeichnet und datiert. Verweigert eine eingeladene Person oder gegebenenfalls ihr Rechtsbeistand die Unterschrift, so wird dies im schriftlichen Bericht vermerkt. Am Ende der Untersuchung erhält jede eingeladene Person eine unterzeichnete Kopie ihrer individuellen Erklärung. Dauer der Untersuchung Die Untersuchung wird innerhalb von drei Monaten abgeschlossen und kann um bis zu neun Monate verlängert werden. Der Untersuchungsbericht Nach Abschluss der Untersuchung erstellt der Ständige Ausschuss P einen Untersuchungsbericht, der seine Feststellungen, seine Bewertung des festgestellten Sachverhalts und die von ihm empfohlenen Maßnahmen enthält. Der Untersuchungsbericht wird an den ranghöchsten Leiter der betreffenden Dienststelle weitergeleitet, es sei denn, aus dem Untersuchungsbericht geht hervor, dass der ranghöchste Leiter an der festgestellten Integritätsbeeinträchtigung beteiligt ist. In diesem Fall wird der Untersuchungsbericht an den/die zuständigen Minister weitergeleitet. In Bezug auf die lokale Polizei wird der Untersuchungsbericht an den Bürgermeister bzw. das Polizeikollegium weitergeleitet. Kenntnisnahme von Verbrechen oder Vergehen Wenn der Ständige Ausschuss P im Laufe des Meldeverfahrens zu der Auffassung gelangt, dass er über ausreichende Anhaltspunkte verfügt, um auf ein Verbrechen oder ein Vergehen schließen zu können, unterrichtet er den Prokurator des Königs gemäß Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches. Der ranghöchste Leiter der betreffenden Dienststelle wird darüber informiert. Wenn aus dem Untersuchungsbericht hervorgeht, dass dieser Leiter in die festgestellte Integritätsbeeinträchtigung verwickelt ist, wird die Information über die Anwendung von Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches an den/die zuständigen Minister übermittelt. Was die lokale Polizei anbelangt, wird der Bürgermeister bzw. das Polizeikollegium informiert. Der Hinweisgeber wird schriftlich benachrichtigt, es sei denn, er ist in das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen verwickelt. Mitteilung des Ergebnisses der Untersuchung Der Ständige Ausschuss P unterrichtet den Hinweisgeber und die zur Untersuchung eingeladenen Personen schriftlich über das Ergebnis der Untersuchung. Disziplinarrechtliche Verstöße Was die Bediensteten der integrierten Polizei anbelangt, so stellen die übermittelten Informationen während des laufenden Verfahrens beim Ausschuss P keinesfalls eine Kenntnisnahme oder Feststellung des Sachverhalts dar und führen nicht dazu, dass die in Artikel 56 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste vorgesehene Verjährungsfrist beginnt, während die Meldung vom Ausschuss P behandelt wird. |