Schutzmaßnahmen |
Verbot von Vergeltungsmaßnahmen Das Gesetz vom 8. Dezember 2022 über die Meldekanäle und den Schutz von Hinweisgebern von Integritätsbeeinträchtigungen bei den Föderalbehörden und in der integrierten Polizei verbietet jede Form von Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich Drohungen und Vergeltungsversuchen, gegen Hinweisgeber von Integritätsbeeinträchtigungen und andere geschützte Personen im Anschluss an die Meldung. Eine Vergeltungsmaßnahme oder Repressalie ist jede direkte oder indirekte Handlung oder Unterlassung, die in einem arbeitsbezogenen Kontext als Folge einer Meldung stattfindet und zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung des Hinweisgebers führt oder führen kann. Beispiele dieser Vergeltungsmaßnahmen sind:
Beginn und Ende des Schutzanspruchs Der Schutzanspruch beginnt:
Der Schutz wird am Ende der Untersuchung aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass:
Wer ist geschützt? Schutz des Hinweisgebers Wenn Sie eine Integritätsbeeinträchtigung melden, sind Sie geschützt, wenn Sie:
Der Hinweisgeber verliert den Schutz nicht aus dem alleinigen Grund, dass sich die in gutem Glauben abgegebene Meldung als unrichtig oder unbegründet erwiesen hat. Das erste Kriterium wird vor einer Person bewertet, die sich in einer ähnlichen Situation befindet und über vergleichbare Kenntnisse verfügt. Sonderfall: Ersteller eines Protokolls über Vergehen, die gleichzeitig eine Integritäts-beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 beinhalten Bedienstete der integrierten Polizei, die den Justizbehörden eine Verletzung der Integrität im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 mittels einer offiziellen Meldung im Sinne von Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches oder Artikel 40 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt melden, haben gegebenenfalls auch Anspruch auf Schutz unter denselben oben erwähnten Bedingungen wie für den (externen) Hinweisgeber. Schutz anderer Personen Hinsichtlich des Schutzes anderer Personen gilt für den Schutz bei Meldungen von Integritätsbeeinträchtigungen bei der integrierten Polizei eine leicht abweichende Regelung im Vergleich zum Schutzanspruch bei dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse (KOBA) und der Generalinspektion der föderalen und lokalen Polizei (AIG). Folgende Personen kommen für einen Schutzanspruch in Betracht:
(*) Anwendbar auf Meldungen bei der integrierten Polizei, dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse (KOBA) oder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei (AIG) ** Nur anwendbar auf Meldungen bei der integrierten Polizei *** Nur anwendbar auf Meldungen bei KOBA/AIG. Sonderverfahren „Beschwerde infolge einer Vergeltungsmaßnahme“ ACHTUNG: Im Folgenden geht es um ein besonderes Beschwerdeverfahren beim Ausschuss P im Falle einer Vergeltungsmaßnahme im Anschluss an eine Meldung. Die Einleitung dieses speziellen Verfahrens bedeutet, dass bereits eine Untersuchung einer Meldung einer Integritätsbeeinträchtigung im Gange ist. Die geschützte Person, die glaubt, das Opfer von Vergeltungsmaßnahmen zu sein oder von Vergeltungsmaßnahmen bedroht zu sein, kann eine begründete Beschwerde beim Ausschuss P einreichen. Es folgt eine Untersuchung des Vorliegens eines begründeten Verdachts auf eine Vergeltungsmaßnahme und gegebenenfalls eines gesetzlich vorgeschriebenen Stufenplans zur Aufhebung oder Entschädigung der Maßnahme. Trotz dieser Möglichkeit kann eine geschützte Person sich im Falle von Vergeltungsmaßnahmen (z. B. Einlegung einer Berufung beim Arbeitsgericht) an die bestehenden Gerichte wenden. Wenn Sie als geschützte Person glauben, das Opfer von Vergeltungsmaßnahmen zu sein oder dass Vergeltungsmaßnahmen drohen, eine Beschwerde beim Ausschuss P einreichen möchten, wenden Sie sich bitte an das Integritätsbüro. |