Das Komitee P wird bei seinen Management- und Verwaltungsaufgaben durch Verwaltungspersonal unter der Leitung des Greffiers unterstützt.
Für Ermittlungshandlungen beauftragt das Ständige Komitee P den Untersuchungsdienst P unter der Leitung des Generaldirektors mit der Durchführung von Missionen.
Für Ermittlungshandlungen beauftragt das Ständige Komitee P den Untersuchungsdienst P unter der Leitung des Generaldirektors mit der Durchführung von Missionen.
Das Ständige Komitee P setzt sich aus fünf effektiven Mitgliedern zusammen, darunter ein Präsident, der zwingend Magistrat sein muss, und ein Vizepräsident. Für jeden von ihnen werden mehrere Stellvertreter bezeichnet. Das Ständige Komitee P wird von einem Greffier unterstützt.
Die Mitglieder werden für eine verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Sie müssen die für die Verarbeitung sensibler Informationen wesentlichen Eigenschaften wie Loyalität, Diskretion und Integrität besitzen. Sie verfügen auch über eine Sicherheitsermächtigung "sehr geheim", die es ihnen erlaubt, auch Kenntnis von Verschlusssachen zu nehmen. Das Grundlagengesetz sieht Unvereinbarkeiten und Verbote vor, um ihre Neutralität und Unabhängigkeit zu gewährleisten.
Die Betreuung der Kontrolluntersuchungen und die Bearbeitung von Klagen und Anzeigen erfolgen unter der Aufsicht eines der fünf effektiven Mitglieder des Ständigen Komitees P. Die endgültigen Entscheidungen werden dagegen in einer Plenarversammlung von den fünf Mitgliedern getroffen, da das Ständige Komitee P ein Kollegium ist.
Aktuelle Zusammensetzung:
Die Mitglieder werden für eine verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Sie müssen die für die Verarbeitung sensibler Informationen wesentlichen Eigenschaften wie Loyalität, Diskretion und Integrität besitzen. Sie verfügen auch über eine Sicherheitsermächtigung "sehr geheim", die es ihnen erlaubt, auch Kenntnis von Verschlusssachen zu nehmen. Das Grundlagengesetz sieht Unvereinbarkeiten und Verbote vor, um ihre Neutralität und Unabhängigkeit zu gewährleisten.
Die Betreuung der Kontrolluntersuchungen und die Bearbeitung von Klagen und Anzeigen erfolgen unter der Aufsicht eines der fünf effektiven Mitglieder des Ständigen Komitees P. Die endgültigen Entscheidungen werden dagegen in einer Plenarversammlung von den fünf Mitgliedern getroffen, da das Ständige Komitee P ein Kollegium ist.
Aktuelle Zusammensetzung:
- Kathleen Stinckens, Präsident
- Antonio Caci, Vizepräsident
- Herman Daens, Mitglied
- Joris Lagrou, Mitglied
- Vincent Stragier, Mitglied
Diese Abteilung nimmt Aufgaben wahr, die untrennbar mit den operativen Aufgaben des Komitees P verbunden sind, da sie die Abteilung Klagen, die Abteilung Datenverarbeitung und die Zelle, die sich mit den Akten der Informanten befasst, beherbergt.
Die Mitarbeiter nehmen Klagen entgegen, analysieren sie und legen die Akten in Bezug auf diese Klagen dem Ständigen Komitee P vor, das in einer Plenarversammlung über die Ausrichtung der Bearbeitung der Klage entscheidet (siehe Punkt 10 unten). Nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse wird der Abschluss der Akte für das Ständige Komitee P vorbereitet, das dann in einer Plenarversammlung Stellung bezieht.
Darüber hinaus werden die Einheitlichkeit und die Qualität der Dateneingabe gewährleistet, um Analysen im Zusammenhang mit der Funktionsweise der Polizeidienste zu ermöglichen. Zu den Missionen gehört auch die Verarbeitung von Informationen, die von externen Stellen wie Justiz- oder Disziplinarbehörden ausgehen.
In dieser Abteilung sind auch die Unterstützungsdienste untergebracht. Ein Teil der Kapazitäten ist für Missionen in den folgenden Bereichen vorgesehen: juristische Studien, Finanzen, Personal und Logistik, Informations- und Kommunikationstechnologien, Übersetzung, Kontakte mit der Presse und Sekretariat. Es wird unter anderem sichergestellt, dass die Organisation über alle erforderlichen Mittel in Bezug auf Personal, Logistik und Infrastruktur verfügt.
Dieser Verwaltungsdienst unterstützt das Ständige Komitee P und den Untersuchungsdienst P bei Management- und Verwaltungsaufgaben. Er stützt sich auf einen optimalen Stellenplan von 36 Mitarbeitern unter der Leitung des Greffiers, der seine Funktion unter der kollegialen Autorität und Aufsicht des Ständigen Komitees P ausübt.
Die Mitarbeiter nehmen Klagen entgegen, analysieren sie und legen die Akten in Bezug auf diese Klagen dem Ständigen Komitee P vor, das in einer Plenarversammlung über die Ausrichtung der Bearbeitung der Klage entscheidet (siehe Punkt 10 unten). Nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse wird der Abschluss der Akte für das Ständige Komitee P vorbereitet, das dann in einer Plenarversammlung Stellung bezieht.
Darüber hinaus werden die Einheitlichkeit und die Qualität der Dateneingabe gewährleistet, um Analysen im Zusammenhang mit der Funktionsweise der Polizeidienste zu ermöglichen. Zu den Missionen gehört auch die Verarbeitung von Informationen, die von externen Stellen wie Justiz- oder Disziplinarbehörden ausgehen.
In dieser Abteilung sind auch die Unterstützungsdienste untergebracht. Ein Teil der Kapazitäten ist für Missionen in den folgenden Bereichen vorgesehen: juristische Studien, Finanzen, Personal und Logistik, Informations- und Kommunikationstechnologien, Übersetzung, Kontakte mit der Presse und Sekretariat. Es wird unter anderem sichergestellt, dass die Organisation über alle erforderlichen Mittel in Bezug auf Personal, Logistik und Infrastruktur verfügt.
Dieser Verwaltungsdienst unterstützt das Ständige Komitee P und den Untersuchungsdienst P bei Management- und Verwaltungsaufgaben. Er stützt sich auf einen optimalen Stellenplan von 36 Mitarbeitern unter der Leitung des Greffiers, der seine Funktion unter der kollegialen Autorität und Aufsicht des Ständigen Komitees P ausübt.
Der Untersuchungsdienst P ist der operative Dienst und somit der sichtbarste Dienst des Komitee P vor Ort.
Zwecks Durchführung seiner Kontrolluntersuchungen und bestimmter Untersuchungen greift das Ständige Komitee P in großem Umfang auf seinen Untersuchungsdienst P zurück.
Mit Bezug auf die Kontrolluntersuchungen und die Untersuchungen von Klagen werden die spezifischen gesetzlichen Befugnisse der Mitglieder des Untersuchungsdienstes P im Grundlagengesetz vom 18. Juli 1991 aufgeführt.
Der Untersuchungsdienst P wird von einem Generaldirektor geleitet, der durch zwei stellvertretende Generaldirektoren unterstützt wird. Sie werden vom Ständigen Komitee P für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Der Generaldirektor leitet diesen Dienst unter der Autorität, Leitung und Aufsicht des Ständigen Komitee P.
Darüber hinaus wurde ein optimaler Stellenplan von 52 Mitarbeitern festgelegt. Diese tragen alle unabhängig von Rang und Stufe den Titel Kommissar-Auditor. Sie sind entweder von einer Polizeidienststelle oder einem öffentlichen Dienst entsandt oder statutarisch ernannt. Die entsandten Mitarbeiter werden ebenfalls für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt.
Die Untersuchungsdienst P ist nicht nur das Instrument des Komitees P im Hinblick auf die Durchführung von Untersuchungen. Er agiert auch als spezialisierter Polizeidienst in sensiblen oder komplexen Fällen. So führt er beispielsweise strafrechtliche Ermittlungen durch, wenn die Täter einem Polizeidienst angehören oder Beamte mit Ermittlungsbefugnissen sind.
In dieser Hinsicht besitzen der Generaldirektor, die beiden beigeordneten Generaldirektoren und die Mitglieder des Untersuchungsdienstes P den Status des Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs.
Der Untersuchungsdienst P führt diese Untersuchungen auf eigene Initiative oder auf Antrag des Generalprokurators, des Prokurators des Königs, des Arbeitsauditors, des Föderalen Prokurators oder des zuständigen Untersuchungsrichters durch, dies in Zusammenarbeit mit den anderen Offizieren und Polizeibeamten und sogar mit einem Vorrecht diesen gegenüber. Es handelt sind also sowohl um Ermittlungen unter der Aufsicht der Staatsanwaltschaft als auch um Untersuchungen unter der Aufsicht des Untersuchungsrichters laut den Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches und bestimmter Sondergesetze in Bezug auf die Zuständigkeiten des Gerichtspolizeibediensteten und des Gerichtspolizeioffiziers (z.B. das Gesetz über die Untersuchungshaft).
Das Grundlagengesetz vom 18. Juli 1991 bestimmt jedoch ausdrücklich, dass die Durchführung dieser gerichtlichen Untersuchungen die anderen Aufträge des Untersuchungsdienstes P nicht gefährden darf. Unter "anderen Aufträgen" versteht man vor allem, aber nicht ausschließlich, die Kontrolluntersuchungen, Klagen und Anzeigen. Indem der Gesetzgeber sicherstellt, dass die Zahl der gesetzlich mit gerichtlichen Untersuchungen betrauten Ermittler die Hälfte des Personals des Untersuchungsdienstes P nicht überschreiten darf und dem Präsidenten des Komitee P eine Entscheidungsbefugnis gewährt, hat der Gesetzgeber deutlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die von der Magistratur beim Untersuchungsdienst P beantragten gerichtlichen Ermittlungen auf (schwerwiegende) Taten zu beschränken, die den Einsatz spezialisierter Ermittler mit besonderer Zuständigkeit gemäß den spezifischen Aufgaben des Komitee P rechtfertigen. Dieser Wille wurde in einer ministeriellen Richtlinie vom 22. September 2011 bestätigt, die eine Arbeitsteilung im Bereich des gerichtspolizeilichen Auftrags in Bezug auf unter Beteiligung von Polizeibeamten begangene Verbrechen und Straftaten festlegt. Diese weist dem Untersuchungsdienst P vorrangig die Ermittlungen gegen Mitglieder der Polizeidienste wegen Verbrechen und Straftaten, die im Rahmen ihrer Polizeiarbeit begangen wurden (oder in direktem Zusammenhang mit dieser stehen) und eine Verletzung der Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürger darstellen, zu.
Zwecks Durchführung seiner Kontrolluntersuchungen und bestimmter Untersuchungen greift das Ständige Komitee P in großem Umfang auf seinen Untersuchungsdienst P zurück.
Mit Bezug auf die Kontrolluntersuchungen und die Untersuchungen von Klagen werden die spezifischen gesetzlichen Befugnisse der Mitglieder des Untersuchungsdienstes P im Grundlagengesetz vom 18. Juli 1991 aufgeführt.
Der Untersuchungsdienst P wird von einem Generaldirektor geleitet, der durch zwei stellvertretende Generaldirektoren unterstützt wird. Sie werden vom Ständigen Komitee P für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Der Generaldirektor leitet diesen Dienst unter der Autorität, Leitung und Aufsicht des Ständigen Komitee P.
Darüber hinaus wurde ein optimaler Stellenplan von 52 Mitarbeitern festgelegt. Diese tragen alle unabhängig von Rang und Stufe den Titel Kommissar-Auditor. Sie sind entweder von einer Polizeidienststelle oder einem öffentlichen Dienst entsandt oder statutarisch ernannt. Die entsandten Mitarbeiter werden ebenfalls für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt.
Die Untersuchungsdienst P ist nicht nur das Instrument des Komitees P im Hinblick auf die Durchführung von Untersuchungen. Er agiert auch als spezialisierter Polizeidienst in sensiblen oder komplexen Fällen. So führt er beispielsweise strafrechtliche Ermittlungen durch, wenn die Täter einem Polizeidienst angehören oder Beamte mit Ermittlungsbefugnissen sind.
In dieser Hinsicht besitzen der Generaldirektor, die beiden beigeordneten Generaldirektoren und die Mitglieder des Untersuchungsdienstes P den Status des Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs.
Der Untersuchungsdienst P führt diese Untersuchungen auf eigene Initiative oder auf Antrag des Generalprokurators, des Prokurators des Königs, des Arbeitsauditors, des Föderalen Prokurators oder des zuständigen Untersuchungsrichters durch, dies in Zusammenarbeit mit den anderen Offizieren und Polizeibeamten und sogar mit einem Vorrecht diesen gegenüber. Es handelt sind also sowohl um Ermittlungen unter der Aufsicht der Staatsanwaltschaft als auch um Untersuchungen unter der Aufsicht des Untersuchungsrichters laut den Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches und bestimmter Sondergesetze in Bezug auf die Zuständigkeiten des Gerichtspolizeibediensteten und des Gerichtspolizeioffiziers (z.B. das Gesetz über die Untersuchungshaft).
Das Grundlagengesetz vom 18. Juli 1991 bestimmt jedoch ausdrücklich, dass die Durchführung dieser gerichtlichen Untersuchungen die anderen Aufträge des Untersuchungsdienstes P nicht gefährden darf. Unter "anderen Aufträgen" versteht man vor allem, aber nicht ausschließlich, die Kontrolluntersuchungen, Klagen und Anzeigen. Indem der Gesetzgeber sicherstellt, dass die Zahl der gesetzlich mit gerichtlichen Untersuchungen betrauten Ermittler die Hälfte des Personals des Untersuchungsdienstes P nicht überschreiten darf und dem Präsidenten des Komitee P eine Entscheidungsbefugnis gewährt, hat der Gesetzgeber deutlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die von der Magistratur beim Untersuchungsdienst P beantragten gerichtlichen Ermittlungen auf (schwerwiegende) Taten zu beschränken, die den Einsatz spezialisierter Ermittler mit besonderer Zuständigkeit gemäß den spezifischen Aufgaben des Komitee P rechtfertigen. Dieser Wille wurde in einer ministeriellen Richtlinie vom 22. September 2011 bestätigt, die eine Arbeitsteilung im Bereich des gerichtspolizeilichen Auftrags in Bezug auf unter Beteiligung von Polizeibeamten begangene Verbrechen und Straftaten festlegt. Diese weist dem Untersuchungsdienst P vorrangig die Ermittlungen gegen Mitglieder der Polizeidienste wegen Verbrechen und Straftaten, die im Rahmen ihrer Polizeiarbeit begangen wurden (oder in direktem Zusammenhang mit dieser stehen) und eine Verletzung der Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürger darstellen, zu.