Meldung einer Integritätsbeeinträchtigung
Das Gesetz vom 8. Dezember 2022 über die Meldekanäle und den Schutz der Hinweisgeber von Integritätsbeeinträchtigungen in den Föderalbehörden und bei der integrierten Polizei (das sogenannte Hinweisgeber- oder Whistleblower-Gesetz) ist am 2. Januar 2023 in Kraft getreten. Das durch dieses Gesetz eingeführte Meldesystem besteht aus 3 Optionen: der internen Meldung, der externen Meldung und der Offenlegung.
Für die externen Meldungen hat das Gesetz vom 8. Dezember 2022 den Ausschuss P als externen Meldekanal bestellt, der für die Entgegennahme und Weiterverfolgung von Meldungen einer Integritätsbeeinträchtigung bei der integrierten Polizei, dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse (KOBA) oder der Generalinspektion der föderalen und lokalen Polizei (AIG) befugt ist. Die Meldung kann von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, aber auch von Dritten erfolgen, die im beruflichen Zusammenhang Informationen über Integritätsbeeinträchtigungen bei einer der oben genannten Dienststellen erhalten haben (z. B. Personen, die im Rahmen eines Werkvertrags Arbeiten ausführen oder Dienstleistungen erbringen). Nicht jedes verwerfliche Verhalten ist eine Verletzung der Integrität im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 2022. Das Gesetz verwendet eine spezifische Definition einer Integritätsbeeinträchtigung. So fallen beispielsweise Belästigung, Gewalt am Arbeitsplatz und unerwünschtes Sexualverhalten am Arbeitsplatz sowie Verstöße gegen Diskriminierungsgesetze nicht in den Anwendungsbereich des Hinweisgebergesetzes. Dieses spezifische Verfahren erfolgt in zwei Phasen. Die erste Stufe besteht in der Voruntersuchung der Zulässigkeit. Wird die Meldung für zulässig erklärt, kann die Untersuchung eingeleitet werden. Hinweisgeber und bestimmte Personen, die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen, sind geschützt, wenn sie die Bedingungen des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 erfüllen. Als externer Meldekanal ist Ausschuss P auch dafür verantwortlich, diese Personen vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. |