Vertraulichkeitspflicht |
Geheimhaltung der Identität des Hinweisgebers Unter keinen Umständen darf der Ausschuss P die Identität des Hinweisgebers an andere Personen als die Bediensteten weitergeben, die für die Entgegennahme oder Weiterverfolgung von Meldungen zuständig sind, es sei denn, der Hinweisgeber erteilt seine ausdrückliche und freiwillige Zustimmung dazu. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen sich die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt ableiten lässt. Sofern der Hinweisgeber nicht zustimmt, lehnt der Ständige Ausschuss P jeden Antrag auf Zugang, Erläuterung oder Übermittlung eines Dokuments, das die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt nachweist, ab. Ausnahme Die Identität des Hinweisgebers und alle anderen Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, sollten nur dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen von Ermittlungen der zuständigen Behörden oder im Rahmen von Gerichtsverfahren nach besonderen Rechtsvorschriften erforderlich und verhältnismäßig ist. Bevor ihre Identität offengelegt wird, unterrichtet der Ständige Ausschuss P die Hinweisgeber entsprechend, es sei denn, diese Informationen würden die damit verbundenen Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährden. Diese Mitteilung enthält auch eine schriftliche Begründung der Offenlegung. Geheimhaltung der Identität von Personen, die keine Hinweisgeber sind Der Ausschuss P gewährleistet diese Vertraulichkeitspflicht auch für die natürlichen Personen, die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen und daher ebenfalls Schutz erhalten (siehe Abschnitt „Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen“). Die oben dargestellte Ausnahme gilt auch für die geschützten Personen. Geheimhaltung der Identität der betroffenen Person (*) Im Rahmen einer Untersuchung von Integritätsbeeinträchtigungen bei dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse (KOBA) und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei (AIG) wird auch die Identität der betroffenen Person geschützt. Der Ausschuss P stellt sicher, dass die Identität der betroffenen Person so lange geschützt wird, wie die Untersuchung im Anschluss an die Meldung andauert. Die Vorschriften über den Schutz der Identität der Hinweisgeber gelten auch für den Schutz der Identität der betroffenen Person. Die betroffene Person ist die Person, die in der Meldung als Person genannt wird, der die Integritätsbeeinträchtigung zugeschrieben oder die mit der Verletzung der Integrität in Verbindung gebracht wird. (*) Nur anwendbar auf die Weiterverfolgung von Meldungen von Integritätsbeeinträchtigungen bei KOBA und AIG (gilt nicht für Meldungen von Integritätsbeeinträchtigungen bei der integrierten Polizei). Haftungsschutz für Verstöße gegen die Geheimhaltungsvorschriften (*) Personen, die Informationen über Integritätsbeeinträchtigungen bei KOBA oder AIG melden, werden nicht als Personen angesehen, die gegen eine Beschränkung der Offenlegung von Informationen verstoßen, die durch Vereinbarung oder durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften auferlegt ist. Sie können für diese Meldung nicht haftbar gemacht werden, sofern sie hinreichende Gründe für die Annahme hatten, dass die Meldung dieser Informationen zur Aufdeckung einer Integritäts-beeinträchtigung erforderlich war. Unter den gleichen Voraussetzungen können keine zivil-, straf- oder disziplinarrechtlichen Schritte gegen sie eingeleitet oder berufliche Sanktionen für eine solche Meldung verhängt werden. Hinweisgeber können nicht für den Erwerb von oder den Zugang zu den gemeldeten oder veröffentlichten Informationen haftbar gemacht werden, es sei denn, ein solcher Erwerb oder Zugang stellt an sich eine Straftat dar. Für jede andere mögliche Haftung von Hinweisgebern, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen ergibt, die nicht mit der Meldung in Zusammenhang stehen oder die für die Aufdeckung einer Integritätsbeeinträchtigung nicht erforderlich sind, gilt das anwendbare Recht weiterhin. Jede geschützte Person, die Opfer einer Vergeltungsmaßnahme wird, kann nach dem vertraglichen oder außervertraglichen Haftungsrecht Schadensersatz verlangen. Diese Entschädigung ist auf einen Wochenlohn von 18 bis 26 Jahren festgelegt. Übt das Opfer einer Vergeltungsmaßnahme keine berufliche Tätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder eines Beamtenstatuts aus, so wird die Entschädigung auf der Grundlage des tatsächlich erlittenen Schadens festgesetzt. Im letzteren Fall weist das Opfer das Ausmaß des erlittenen Schadens nach. Diese Entschädigung kann nicht mit der Entschädigung im Falle einer offensichtlich ungerechtfertigten Entlassung kumuliert werden. In Gerichtsverfahren, einschließlich solcher wegen Verleumdung, Urheberrechtsverletzung, Verletzung der Vertraulichkeit, Verletzung von Datenschutzvorschriften, Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder für Schadenersatzansprüche nach privatem, öffentlich-rechtlichem oder kollektivem Arbeitsrecht, haften Hinweisgeber und ihr Umfeld in keiner Weise aufgrund von Meldungen nach dem Gesetz vom 8. Dezember 2022. (*) Nur anwendbar auf die Weiterverfolgung von Meldungen von Integritätsbeeinträchtigungen bei KOBA und AIG (gilt nicht für Meldungen von Integritätsbeeinträchtigungen bei der integrierten Polizei). Verarbeitung personenbezogener Daten Siehe „Datenschutzerklärung“ |